Reiserecht: Aktuelles in der Corona-Krise

Welche Rechte haben Sie bei gebuchten Reisen?

Reiserecht Corona-Krise - Rechte bei gebuchten Reisen - Dr. jur. Michael Fingerhut - Rechtsanwalt / Rechtsberatung / Inhouse-Rechtsseminare München

Wegen der Corona-Pandemie werden derzeit von Veranstaltern verbreitet Pauschalreisen bzw. Flugreisen durch die Fluggesellschaften storniert. Wenn Pauschalreisende eine Anzahlung geleistet oder den Reisepreis schon komplett bezahlt haben, besteht bei einem Storno des Veranstalters ein Anspruch auf Rückzahlung des Betrags. Das gleiche gilt für Flüge, wenn Flugreisende ihren Flug, wie üblich, bei Buchung bezahlt haben.

 

Reisende und Fluggäste sind nicht verpflichtet, einen Gutschein für eine spätere Reise oder einen späteren Flug zu akzeptieren.

 

Nach Medienmeldungen will das "Corona-Kabinett" der Bundesregierung auf Druck der Tourismuswirtschaft mit der EU-Kommission Verhandlungen über eine Regelung aufnehmen. Mit dieser sollen Reiseveranstalter berechtigt sein, Reisende abweichend vom geltenden Recht mit einem Gutschein abzufinden.

 

Bislang weicht das aber von der geltenden gesetzlichen Regelung ab. Wegen der bekannt verbraucherfreundlichen Einstellung der Kommission bestehen auch Zweifel, ob Brüssel da mitmacht. Gegen eine solche Regelung bestehen auch juristische Bedenken, weil dadurch eine bestimmte Interessengruppe (die Tourismusbranche) einseitig zu Lasten der Verbraucher begünstigt wird. In Anbetracht dieser ungeklärten Situation sollte der Rückzahlungsanspruch jedenfalls schriftlich geltend gemacht werden, sobald eine Reise vom Veranstalter storniert wurde.


Gegen eine Insolvenz des Veranstalters sind Reisende durch den Sicherungsschein gemäß § 651r BGB abgesichert, den ein Veranstalter seinem Kunden bei einer Vorauszahlung  zur Verfügung stellen muss.